Mit Beschluss vom 22.10.2014 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 488/14 Erb) die Frage der Vereinbarkeit des schenkungsteuerlichen Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige mit europäischem Recht erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in Großbritannien. Die Klägerin wohnt seit dem Jahr 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Die Klägerin war zu 1/2 Miteigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Diesen Anteil übertrug sie wiederum zu je 1/2 auf ihre Töchter und verpflichtete sich dazu, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen.

Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt für beide Erwerbe Schenkungsteuer in Höhe von jeweils 146.509 Euro fest und berücksichtigte dabei den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 Euro. Hingegen begehrt die Klägerin die Berücksichtigung des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 400.000 Euro.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob die Freibetragsregelung für beschränkt Steuerpflichtige mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Vera Mattner", wonach unbeschränkt Steuerpflichtige und beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln sind, wäre der Klage stattzugeben. Zwar habe der Gesetzgeber als Reaktion auf dieses Verfahren die Möglichkeit geschaffen, den Vermögensanfall auf Antrag des Steuerpflichtigen insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne das Bestehen einer derartigen Wahlmöglichkeit für sich allein die Rechtswidrigkeit eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren Systems jedoch nicht heilen. Daher spreche vieles dafür, dass die Antragsmöglichkeit an der Unionsrechtswidrigkeit nichts ändere, zumal der niedrigere Freibetrag automatisch angewendet werde, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - keinen Antrag stelle. Im Übrigen bestünden europarechtliche Zweifel im Hinblick auf das gesetzliche Wahlrecht selbst, da es z.B. mit einer Berücksichtigung von Vor- und Nacherwerben innerhalb eines Zeitraums von insgesamt 20 Jahren - und nicht wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zehn Jahren - einhergehe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren deshalb ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird es das Verfahren - unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung - fortführen.

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