Hier finden alle, die bisher noch keine oder nur wenige Erfahrungen im Steuerprozess gemacht haben, erste Informationen über das finanzgerichtliche Verfahren in Frage und Antwort-Form. Der Fragebogen ist -natürlich- ergänzungs- und ausbaufähig. Über entsprechende Anregungen von Ihnen freuen wir uns.  Schreiben Sie uns einfach ein E-Mail an pressestelle@fg-duesseldorf.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm ....

Wofür ist das Finanzgericht zuständig?

Kann das Finanzgericht die streitige Steuer heraufsetzen?

Kann ich gegen einen Steuerbescheid direkt Klage beim Finanzgericht erheben?

Welche Angaben muss eine Klage enthalten?

Wer hilft mir bei meiner Klage?

Wie läuft ein Verfahren beim Finanzgericht ab?

Muss ich eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten haben?

Wer entscheidet beim Finanzgericht?

Endet das Verfahren stets mit einem Urteil?

Welche Anträge muss ich in der mündlichen Verhandlung stellen?

Erhalte ich vom Gericht schon vor einer Entscheidung Hinweise?

Kann ich Akteneinsicht bekommen?

Muss ich die Steuer zahlen, obwohl ich Klage erhoben habe?

Was kostet ein Prozess?

 

Wofür ist das Finanzgericht zuständig?

Das Finanzgericht gewährt Rechtsschutz in Steuer- und Kindergeldangelegenheiten sowie in Zollsachen. An das Finanzgericht können Sie sich wenden, wenn Sie der Meinung sind, Ihr Steuerbescheid sei falsch oder die Familienkasse verwehre Ihnen zu Unrecht Kindergeld. Auch Unternehmen oder Unternehmer können sich vor dem Finanzgericht gegen Maßnahmen der Finanzbehörden in Steuer- oder Zollverfahren wehen. Das Finanzgericht entscheidet außerdem darüber, ob die festgesetzte Steuer trotz eines laufenden Einspruchs- oder Klageverfahrens bezahlt bzw. von der Familienkasse zurückgefordertes Kindergeld erstattet werden muss. Die Bestrafung von Steuersündern gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts.

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Kann das Finanzgericht die streitige Steuer heraufsetzen?

Eine „Verschlechterung“ in Bezug auf die festgesetzte Steuer ist im finanzgerichtliche Verfahren nicht möglich, d.h. die streitige Steuer kann vom Gericht nicht höher festgesetzt werden. Auch eine weitergehende Versagung von Kindergeld ist ausgeschlossen (sog. "Verböserungsverbot)". Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Finanzbehörde im Falle eines Erfolgs der Klage steuerlich nachteilige Folgeänderungen in anderen Jahren vornimmt.

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Kann ich gegen einen Steuerbescheid direkt Klage beim Finanzgericht erheben?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Steuerbescheid fehlerhaft ist, müssen Sie vor der Klageerhebung beim Finanzgericht regelmäßig zunächst einen Einspruch beim Finanzamt erheben. Im Einspruchsverfahren überprüft das Finanzamt die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Finanzamt eingehen. Hält das Finanzamt den Einspruch für unbegründet oder für unzulässig an, erlässt es eine entsprechende Einspruchsentscheidung. Hiergegen können Sie dann innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht Klage erheben.

Entscheidet das Finanzamt über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist, können Sie ausnahmsweise auch schon vor Abschluss des Einspruchsverfahrens Klage erheben (Untätigkeitsklage).

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Welche Angaben muss eine Klage enthalten?

Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger und den Beklagten (i.d.R das Finanzamt bzw. die Familienkasse, das bzw. die die Einspruchsentscheidung erlassen hat) bezeichnen. Es muss außerdem deutlich werden, gegen welchen Bescheid (z.B. Einkommensteuerbescheid 2025 vom 3. März 2026) sich die Klage richtet. Wichtig ist, dass die Klageschrift eigenhändig unterschrieben ist, und zwar entweder von der Klägerin bzw. dem Kläger selbst oder von dem Bevollmächtigten. Eine kurze Beschreibung, warum die Klägerin bzw. der Kläger den Bescheid für falsch hält, ist hilfreich. Allerdings kann die Klagebegründung auch später nachgeholt werden.

Weitere Informationen zur Kommunikation in Rechtssachen .

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Wer hilft mir bei meiner Klage?

Für allgemeine Informationen zur Klageerhebung hat das Finanzgericht Düsseldorf eine Rechtsantragstelle eingerichtet (Tel. Nr. 0211 7770-1656). An diese können Sie sich wenden, wenn Sie ihre Klage nicht schriftlich, sondern (nach telefonischer Terminvereinbarung) zur Niederschrift erklären möchten.

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Wie läuft ein Verfahren beim Finanzgericht ab?

Nach Eingang der Klage beim Gericht erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und werden gebeten, die Klage – soweit dies noch nicht geschehen ist– zu begründen. Liegt die Begründung vor, bittet das Gericht das Finanzamt oder die Familienkasse um Stellungnahme und um die Übersendung der Verwaltungsakten. Der weitere Gang des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab. So kann das Gericht Sie oder den Beklagten um eine ergänzende Stellungnahme oder die Vorlage weiterer Unterlagen bitten. Es kann einen Erörterungstermin anberaumen, um den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zu besprechen, es kann schriftliche Hinweise erteilen oder sogleich einen Termin für die mündliche Verhandlung bestimmen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht an den Vortrag der Beteiligten gebunden, sondern ermittelt alle erheblichen Fakten von Amts wegen. Natürlich hat jeder Beteiligte Gelegenheit, sich zu allen relevanten Punkten des Falles zu äußern und die Gerichts- und Verwaltungsakten einzusehen.

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Muss ich eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten haben?

Nein, vor dem Finanzgericht Sie Ihr Verfahren selbst begleiten. Sie können aber auch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen oder sich der Hilfe eines Beistandes (etwa eines Bekannten) bzw. eines Lohnsteuerhilfevereins bedienen. Erst im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesfinanzhof besteht die Verpflichtung, sich entsprechend professionell vertreten zu lassen.

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Wer entscheidet beim Finanzgericht?

Das Finanzgericht ist kein „verlängerter Arm“ der Finanzverwaltung, sondern ein unabhängiges Gericht. Die Richterinnen und Richter sind nur an das Gesetz gebunden. Das Finanzgericht ist in Senate gegliedert. Einem Senat gehören drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und – in der mündlichen Verhandlung – außerdem zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter an. In einfachen Fällen kann der Senat beschließen, dass eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter alleine als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet.

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Endet das Verfahren stets mit einem Urteil?

Nein. Häufig werden sog. Erörterungstermine durchgeführt, in denen die Richterin bzw. der Richter mit den Beteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Fragen bespricht. Häufig endet das Verfahren in einem solchen Termin ohne eine richterliche Entscheidung, weil z.B. eine einvernehmliche Lösung erreicht werden kann oder weil die Behörde auf den Hinweis des Gerichtes einen geänderten Bescheid erlässt. Etwa 45 – 50 % der Klageverfahren sind für die Kläger ganz oder teilweise erfolgreich.

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Welche Anträge muss ich in der mündlichen Verhandlung stellen?

Welche Anträge gestellt werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, auf sachgerechte Anträge hinzuwirken, d.h. die Beteiligten bei der Formulierung ihrer Anträge zu unterstützen.

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Erhalte ich vom Gericht schon vor einer Entscheidung Hinweise?

Häufig weist das Gericht im Rahmen eines Erörterungstermins oder schriftlich auf die aus seiner Sicht streiterheblichen Punkte hin. Es wird – soweit es dies für erforderlich hält – auch versuchen, den Sachverhalt aufzuklären bzw. fehlende Unterlagen anzufordern. Die Verfahrensbeteiligten haben zwar keinen Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins, können die Durchführung eines solchen Termins aber anregen.

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Kann ich Akteneinsicht bekommen?

Die Verfahrensbeteiligten haben im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dies betrifft die finanzgerichtlichen Akten und die Akten des Finanzamtes bzw. der Familienkasse und vom Gericht beigezogene sonstige Akten. Die Akteneinsicht erfolgt beim Finanzgericht oder im Finanzamt bzw. bei der Familienkasse. Sie können auch beantragen, die Akten in einer für Sie besser erreichbaren Behörde – z.B. einem nahegelegenen Amtsgericht – einzusehen. Ein Anspruch auf Übersendung der Akten in die Büroräume eines Prozessbevollmächtigten besteht dagegen nicht.

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Muss ich die Steuer zahlen, obwohl ich Klage erhoben habe?

Ja, grundsätzlich muss die festgesetzte Steuer gezahlt werden. Sie können aber beim Finanzamt beantragen, dass die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt wird. Hat der Antrag Erfolg, brauchen Sie zunächst nichts zu zahlen. Hat der Antrag ganz oder telweise keinen Erfolg, können Sie beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das Aussetzungsverfahren ist ein sog. Eilverfahren, in dem aufgrund einer summarischen Prüfung eine vorläufige Regelung getroffen wird. Hat Ihre Klage im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) keinen oder nur teilweise Erfolg,wird der ausgesetzte und schließlich zu zahlende Betrag mit 6 % pro Jahr verzinst. Einzelheiten zum Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

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Was kostet ein Prozess?

Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von der Höhe des Streitwertes und dem Verlauf des Verfahrens ab. Nach Einreichung der Klage muss grundsätzlich jede Klägerin bzw. jeder Kläger zunächst einen „Gebührenvorschuss“ bezahlen. Dieser wird für Klagen nach dem tatsächlichen Streitwert bemessen, wenn dieser sich unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt. Der Streitwert ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten und der von der Klägerin oder dem Kläger für zutreffend gehaltenen Steuer. Er beträgt allerdings mindestens 1.500 EUR, außer bei Streitigkeiten über Kindergeld. Ist der Streitwert aus der Klageschrift nicht erkennbar, beträgt die vorläufige Gebühr für die ab dem 01.06.2025 erhobenen Klagen 328 EUR; in Kindergeldverfahren 0 EUR.

Klägerinnen und Kläger, die nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, können Prozesskostenhilfe beantragen. Wird der Prozesskostenhilfeantrag mit der Klage gestellt, muss auch die vorläufige Gebühr zunächst nicht gezahlt werden. Hier finden Sie Näheres zum Prozesskostenhilfe externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab-Verfahren – und auch zur Höhe des selbst einzusetzenden Einkommens und Vermögens.

Gewinnen die Klägerin oder der Kläger den Prozess, so hat in der Regel die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausnahmsweise kann aber auch der „Gewinner“ des Verfahrens zur Kostentragung verpflichtet werden, z.B. wenn der Klageerfolg darauf beruht, dass die entscheidenden Unterlagen oder Beweismittel erstmals im Klageverfahren vorgelegt wurden, der Prozess somit hätte vermieden werden können. Erledigt sich ein Verfahren, weil es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt oder die Klage – bevor eine Entscheidung ergeht – zurückgenommen wird, reduzieren sich die Gerichtsgebühren in der Regel um die Hälfte. Nach Abschluss des Verfahrens werden die endgültigen Gerichtskosten ermittelt, festgesetzt und mit dem „Gebührenvorschuss“ verrechnet.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab. Zur Bestimmung der Höhe des Streitwerts finden sich nützliche Hinweise im Streitwertkatalog externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab  der Finanzgerichtsbarkeit.

Gerichtskostentabelle externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab (ab 01.06.2025)

Gerichtskostentabelle externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab (01.01.2021 bis 31.05.2025)

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