Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. August 2013 (Az. XI R 4/11) entschieden hat, kann ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen, wenn der Verein – und nicht ausschließlich der betreffende Spieler – Empfänger der Leistungen ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 70 vom 16. Oktober 2013).

Der klagende Bundesligaverein begehrt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern. Diesen hat das Finanzamt unter Hinweis auf den fehlenden Leistungsaustausch zwischen Spielervermittler und Verein versagt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage des Vereins mit Urteil vom 29. Oktober 2011 (Az. 1 K 4206/08 U) stattgegeben und dabei die Auffassung vertreten, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen Vermittlungsleistungen gegenüber dem Verein erbracht haben (vgl. Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2011).

Hingegen sieht der Bundesfinanzhof gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler – zumindest auch – Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben. Soweit der Verein die Leistungen der Spielervermittler an die Spieler vergütet haben sollte, stünde ihm kein Vorsteuerabzug zu. Der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle hat daher den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang insbesondere die zwischen Spielern und Spielervermittlern abgeschlossenen Managementverträge überprüfen und ggf. auch die Spieler und Spielervermittler als Zeugen vernehmen. Der Ausgang des Rechtsstreits dürfte über den Streitfall hinaus Bedeutung haben.

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