Die Ehefrau des Klägers schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu ihren Gunsten ab. Der Kläger und Ehemann überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.

 

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 4 K 2354/08 Erb) hat die Klage abgewiesen. Es falle - so der 4. Senat - Erbschaftsteuer auch auf die Versicherungssumme an, selbst wenn die Einmalzahlung vom Kläger selbst erbracht worden sei. Die Einmalzahlung sei vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden.

 

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

 

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