Der Kläger ließ sich bei seinem Urlaub in der Türkei eine Brille zum Preis von 690,00 € anfertigen. Bei seiner Einreise nach Deutschland setzte das Hauptzollamt Einfuhrabgaben von 120,75 € gegen ihn fest, da die Freigrenze von 430,00 € überschritten sei. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 €, da der Kläger mit der erworbenen Brille den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren benutzt hatte. Der Kläger berief sich ohne Erfolg darauf, die Brille habe nur 410,00 € gekostet, außerdem müsse der Warenwert auf ihn und seine Begleiterin aufgeteilt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2011 abgewiesen (Az.: 4 K 120/11 Z)

 

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