Einem Fußballbundesligaverein wurden von Spielervermittlern anlässlich des Transfers und der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern Rechnungen erteilt, aus denen er den Vorsteuerabzug geltend machte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da zwischen dem Verein und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Vielmehr habe der Verein Zahlungsverpflichtungen der Fußballspieler aus von diesen abgeschlossenen Managementverträgen übernommen. Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf sah die Klage als begründet an. Die Spielervermittler hätten Leistungen an den Verein erbracht. Dieser sei als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet gewesen. Selbst wenn die Vermittlungsleistungen bereits Gegenstand der zwischen den Spielervermittlern und den Fußballspielern geschlossenen Managementverträge gewesen sein sollten und eine treuwidrige Doppeltätigkeit vorgelegen haben sollte, wäre dies steuerrechtlich unerheblich (1 K 4206/08 U).

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