Gewerbesteuermessbetrag - Der Begriff des "Grundbesitzes" i. S. d. § 9
Nr. 1 Satz 2
GewStG ist im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen mit der Folge, dass eine für die erweiterte Kürzung schädliche "Betriebsvorrichtung" nur dann anzunehmen ist, wenn mit der Vorrichtung ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird