Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Ist in einem Verfahren einer Gesellschaft
wg. gesonderter und einheitlicher Feststellung des auf die Gesellschafter zu verteilenden Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35
Abs. 2 Satz 2
i.V.m.Abs. 4
EStG) nicht die Höhe des festgestellten Gewerbesteuer-Messbetrages und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer, sondern nur deren Verteilung strittig, ermittelt sich der Streitwert auf der Grundlage der Summe der beantragten Mehr- bzw. Minderbeträge zugunsten einzelner Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag - ohne Saldierung oder Addition der korrespondierenden Minder- oder Mehrbeträge der übrigen Gesellschafter