Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € je Arbeitnehmer sind alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu summieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Allerdings ist es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 11 K 908/10 L) zu berücksichtigen, wenn statt 600 Arbeitnehmern tatsächlich nur 348 Arbeitnehmer teilnehmen. Der Senat hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

 

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

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