Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 (Az. 4 K 2898/16 VZr) hat das FG Düsseldorf dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sich die Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor nach nationalem Verfahrensrecht richtet.

Der Rechtsstreit hat folgenden Hintergrund: Die EG-Zuckermarktordnung regelte Produktionsabgaben für die Herstellung von Isoglucose, einem Gemisch aus Trauben- und Fruchtzucker. Die Abgabensätze der Produktionsabgaben wurde durch europäische Verordnungen bestimmt. Dementsprechend gaben die Hersteller von Isoglucose entsprechende Abgabemeldungen beim jeweils zuständigen deutschen Hauptzollamt (HZA) ab. Dabei richtete sich das Verfahren – mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen – nach dem nationalen Marktorganisationsgesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung. 

In der Folgezeit hielt der EuGH in mehreren Verfahren Verordnungen über die Bestimmung der Abgabesätze für ungültig, so dass der Rat die Abgabesätze mittels rückwirkend anwendbarer neuer Verordnungen anpassen musste. Eine Änderung der festgesetzten Produktionsabgabe erfolgte in Deutschland aber nur, soweit die Festsetzungen nach den Regeln der Abgabenordnung noch nicht verjährt waren. Dementsprechend lehnte das beklagte HZA einen auf eine Ratsverordnung aus dem Jahr 2013 gestützten Antrag des klagenden Unternehmens auf Erstattung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 ab. 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht diese Ablehnung zwar sowohl dem deutschen Recht als auch den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität. Gleichwohl sei die Anwendung deutschen Rechts aus unionsrechtlichen Gründen zweifelhaft. Denn das HZA habe auf Grund einer im Jahr 2018 erlassenen Ratsverordnung zur nachträglichen Änderung von Abgabensätzen für die Produktionsabgabe u.a. des Zuckerwirtschaftsjahres 1999/2000 der Klägerin die seinerzeit gezahlte Produktionsabgabe teilweise wieder erstattet. Insoweit stelle sich die Frage, wie die Ratsverordnung aus dem Jahr 2018 auszulegen sei und ob sie auch für spätere Zuckerwirtschaftsjahre nationales Verfahrensrecht einschränke. 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (Az. C-360/18) führt es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fort.

 

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der
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