Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat das FG Düsseldorf (Az. 7 K 281/14 GE) entschieden, dass die Grunderwerbsteuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern im Fall der Neugründung nicht die Einhaltung der fünfjährigen sog. Vorbehaltensfrist voraussetzt.

 

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG, die durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2009 geschaffen worden ist. Danach wird für bestimmte steuerbare Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage die Steuer unter der Voraussetzung nicht erhoben, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

 

Im Streitfall beschlossen die Gesellschafter einer grundbesitzenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung – A GmbH (alt) – im Juni 2012 die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine neu zu gründende Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2012 und die Umbenennung der A GmbH (alt) in B Holding GmbH. Zugleich wurde die A GmbH (neu) gegründet, deren alleinige Gesellschafterin die B Holding GmbH wurde. Im Zuge der Umwandlung gingen verschiedene Grundstücke auf die A GmbH (neu) über. Vor diesem Hintergrund setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Hingegen berief sich die Klägerin auf die Steuervergünstigung für Konzernumstrukturierungen. Die Vorbehaltenszeit von fünf Jahren sei – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – im Fall der Neugründung nicht anwendbar.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Die Übertragung des Grundbesitzes sei zwar steuerbar, die Steuer werde jedoch nach Maßgabe des Vergünstigungstatbestands für Konzernumstrukturierungen nicht erhoben. Zwar sei die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren für die erst im Juni 2012 gegründete Klägerin im Streitfall nicht erfüllt. Allerdings ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Die Frist diene nämlich der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem konzerninternen Vorgang wie im Streitfall sei ein solcher Missbrauch aber objektiv ausgeschlossen, da keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst würden.

 

Der für die Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Finanzgerichts Düsseldorf misst der Streitfrage grundsätzliche Bedeutung für die Konzernsteuerpraxis bei. Dementsprechend hat er die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit wird das oberste Steuergericht Gelegenheit zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage bekommen, sofern die Finanzverwaltung von dem Rechtsmittel Gebrauch macht.

 

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