Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und eine Schenkungsteuerpflicht in dem von ihm entschiedenen Streitfall verneint. In diesem Streitfall war der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zum Nennwert auf einen Treuhänder übertragen worden. Der Treuhänder hatte den Anteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft für die verbliebenen Altgesellschafter zu halten.
Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war, dass es nach seiner Rechtsansicht an einer Bereicherung der Gesellschaft und der verbliebenen Gesellschafter fehlt. Der Treuhänder habe weder für die klagende Gesellschaft noch für die anderen Gesellschafter frei über den Geschäftsanteil verfügen können. Es sei nicht zu einem Übergang der Vermögenssubstanz auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter gekommen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
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