Nach einer Entscheidung des 3. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 3 K 1332/09 Kg) sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dabei sei es unerheblich - so der 3. Senat -, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

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