Die Klägerin führte ein Management-Meeting durch, bei dem zu 65 % Arbeitnehmer aus Deutschland und zu 35 % Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften teilnahmen. Die hierdurch veranlassten Sachzuwendungen betrugen 124.000 €. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der hierauf zu zahlenden Lohnsteuer gemäß § 37b Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer.

 

Der 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 8 K 4098/10 L) hat dies als rechtswidrig angesehen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz bezwecke lediglich eine Vereinfachung der Besteuerung. Einer derartigen Vereinfachung bedürfe es aber nicht, wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehörten.

 

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

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