Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 05.05.2011 ausführlich mit den Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer befasst. Er hat das Vorliegen eines „Arbeitszimmers“ angenommen (kein betriebsstättenähnlicher Raum trotz Ausstattung mit Kommunikationsgeräten, Kenntlichmachung als Außendienstbüro, Nutzung für Besprechungen), auch ein „häusliches“ Arbeitszimmer bejaht (kein substantieller Publikumsverkehr, kein fremdes Personal), aber das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit qualifiziert (Abwicklung der Projekte im Arbeitszimmer mit größerem Gewicht als die Präsenz beim Kunden).

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

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