Der Kläger war vom 16.07.2008 bis 31.10.2009 bei einer Gesellschaft in den USA tätig. Er erwarb in den USA ein Motorrad für 13.500,00 USD. Das Zollamt forderte bei Einfuhr dieses Motorrades nach Deutschland 474,00 € Zoll und 1.591,00 € Einfuhrumsatzsteuer.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 4 K 1954/10 Z,E,U) hat dies als rechtmäßig angesehen. Das Motorrad sei nicht als „Übersiedlungsgut“ einfuhrabgabenfrei, weil der Kläger nur zeitlich befristet in den USA tätig gewesen sei.

 

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

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