Gewerbesteuer-Messbetrags und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes - Die Rückausnahme des § 8 d
Abs. 1 Satz 2
Nr. 2
KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt